Rn 34

Es kann nicht vereinbart werden, dass der Vermieter zu einer Mieterhöhung ohne Zustimmung berechtigt ist (BGH NZM 07, 283 [BGH 07.02.2007 - VIII ZR 122/05] Rz 15) oder dass er zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Miete verlangen kann, ohne das Mieterhöhungsverfahren einzuhalten (BGH NJW-RR 04, 518 [BGH 12.11.2003 - VIII ZR 41/03]). Darf der Vermieter nach dem Fördervertrag keine höhere als die Durchschnittsmiete im sozialen Wohnungsbau verlangen, ist eine Regelung, nach der sich bei Erhöhung der Durchschnittsmiete der zu tragende Anteil an der vereinbarten Miete erhöht, hingegen wirksam (BGH NZM 11, 692 [BGH 13.07.2011 - VIII ZR 261/10] Rz 13). Die Parteien haben auch die Möglichkeit, anlässlich einer konkreten Mieterhöhung, abweichend von § 558, eine Vereinbarung zu treffen (BGH WuM 18, 771 Rz 22). Dies gilt aber nicht für künftige Mieterhöhungen (BGH WuM 18, 771 Rz 22) – auch nicht für die Bestimmung, eine in Wirklichkeit nicht vorhandene oder vom Mieter selbst angeschaffte Einrichtung als vermieterseitige Ausstattung anzusehen (BGH WuM 18, 771 [BGH 24.10.2018 - VIII ZR 52/18] Rz 23).

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