Rn 5

Gem § 557a II 1 muss jede ›Staffel‹ (= der Zeitraum zwischen zwei Mieten) mindestens ein Jahr betragen, kann aber auch länger sein oder wechseln (Mersson ZMR 02, 732). Bsp 1.1 bis 31.12. Diese Mindestzeit ist nach hM eine absolute Grenze. Die gesamte Staffelmietvereinbarung soll daher nach § 557a IV nichtig sein, wenn auch nur eine der vorgesehenen Staffeln kürzer ist, zB ein Tag fehlt (LG Berlin GE 06, 453; 00, 345; 95, 369; MM 90, 68; LG Kiel WuM 00, 308 [LG Kiel 30.09.1999 - 8 S 330/98]; LG Hamburg NZM 99, 957). Dem Mieter kann es nach § 242 indes verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung wegen des Verstoßes gegen die Jahresfrist zu berufen, zB wenn der Beginn des Mietvertrages, etwa wegen der Verzögerung von Renovierungsarbeiten, nachträglich geringfügig verschoben, eine Anpassung der Staffelmietvereinbarung aber offensichtlich vergessen wird (LG Berlin GE 06, 453; LG Hamburg NZM 99, 957). Und auch die einmalige Verkürzung einer Staffel ohne Anpassung der folgenden führt nicht zur Unwirksamkeit der ganzen Staffelmietvereinbarung (LG Berlin ZMR 04, 279).

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