Rn 11

Eine ausdrückliche, Mieterhöhungen ausschließende Vereinbarung kann nach § 557 III Hs 2 Alt 1 formfrei im (Formular-)Mietvertrag selbst, aber auch an anderer Stelle geschlossen werden. Eine Ausschlussvereinbarung ist zB anzunehmen, wenn eine Mieterhöhung nur zulässig ist, sofern die geforderte Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss (BGH WuM 09, 463 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 180/08]). Der Rechtsnachfolger des Vermieters ist an eine Mieterhöhungsbegrenzung gebunden, wenn sie an ihn weitergegeben worden ist (BGH ZMR 04, 22 = NJW 03, 3767 zu Drittmitteln). Der Ausschluss kann auch als Vertrag zu Gunsten des Mieters zwischen Vermieter und einem Dritten geschlossen werden.

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