Rn 10

Der Mieter (§ 535 Rn 90 ff) kann grds jede Mietzahlung zurückverlangen, wenn er eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete zahlen soll und dies rügt. Zinsen können verlangt werden, soweit sich der Vermieter in Verzug befindet. Daneben ist der Mieter berechtigt, den nicht geschuldeten Mietanteil nicht zu zahlen. Rügt der Mieter den Verstoß allerdings mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses – auf eine Kenntnis vom Rügerecht oder ein Verschulden kommt es nicht an – oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge (§ 130) bereits beendet (= der Mietvertrag und die Mietzeit waren beendet), kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen (§ 556g II 3). Nach §§ 280, 241 II kann anderes gelten, wenn der Vermieter eine für die Begründung der Miete notwendige Auskunft ungebührlich hinausgezögert hat.

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