Rn 1

§ 556f S 1, der nach hM verfassungsgemäß ist (BGH ZMR 20, 629 Rz 79), beschreibt ständige Ausn ggü § 556d (Rn 5a); § 556f S 2 hingegen eine einmalige ggü §§ 556d, 556e (Rn 11). § 556f S 1 soll sicherstellen, dass der Wohnungsneubau nicht behindert wird, und soll Bauwirtschaft bzw Bauherren von Mietwohnungen Investitionssicherheit geben (BTDrs 18/3121, 31). § 556f S 2 soll den Vermieter bei sehr umfangreichen Maßnahmen entlasten (BTDrs 18/3121, 31; s.a. Lehmann-Richter NZM 17, 497, 498/499): ohne ihn wäre idR § 555e II anwendbar. Zur Gesetzesgeschichte vor §§ 556d556g Rn 1 f.

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