Rn 17

Fehlt eine Umstellungsankündigung, kann der Vermieter nur die fiktiv zu berechnenden, bisherigen Kosten der Eigenversorgung als Betriebskosten in Rechnung stellen. Der Vermieter hat hierzu die umlagefähigen Kosten zu ermitteln. Nach § 5 WärmeLV steht ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem Wärmelieferanten zu. Ein Verstoß gg das Textformerfordernis von § 556c II führt nach § 125 S 1 zur Nichtigkeit der Umstellungserklärung. Inhaltliche Fehler bei der Umstellungsankündigung machen die Umstellung hingegen nicht unwirksam. Der Vermieter kann die Kosten der Wärmelieferung zunächst voll verlangen (Elzer Handbuch der Nebenkosten, Rz 6460). Rechnet der Vermieter Wärmelief- als Betriebskosten ab und hat er dem Mieter die Umstellung nicht nach § 11 I, II WärmeLV angekündigt, beginnt die Frist für Einwendungen gg die Abrechnung der Wärmelieferkosten (§ 556 III 5 BGB) nach § 11 Abs 3 WärmeLV aber frühestens, wenn der Mieter eine Mitteilung erhalten hat, die den Anforderungen nach § 11 I, II WärmeLV entspricht.

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