Rn 40

Die Betriebskosten sind für eine oder mehrere Kostenpositionen nach § 556a I 1 (Rn 20 ff) umzulegen, wenn der Umlageschlüssel, der im Verhältnis der WEigtümer nach § 16 II 1 WEG, § 16 II 2 WEG oder nach einer Umlagevereinbarung gilt, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht oder nicht mehr billigem Ermessen widerspricht.

 

Rn 41

Ob es so liegt, ist anhand der Interessenlage von Mieter und Vermieter zu ermitteln (BRDrs 168/20, 103). Unbilligkeit ist zB anzunehmen, wenn der Mieter nach § 556a III 1 für eine Kostenposition mehr als 10 % zahlen müsste ggü einer Anwendung von § 556a I 1 (aA Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter Rn 57). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dadurch auf Kosten sitzenbleibt. Bsp: Die Größe der Miteigentumsanteile orientiert sich nicht an den Wohn- und/oder Nutzflächen. Unbilligkeit ist va anzunehmen, wenn der Schlüssel auch im Verhältnis zwischen dem WEigtümer und GdW unbillig ist und ein Anspruch auf Änderung nach § 18 II, 10 II WEG besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge