1. Grundsatz.

 

Rn 76

Der Vermieter kann innerhalb der Abrechnungsfrist einen formalen und/oder materiellen Mangel korrigieren (BGH NJW 11, 843 [BGH 12.01.2011 - VIII ZR 296/09] Rz 13; 07, 1059 Rz 12). Nach Ablauf der Abrechnungsfrist darf die Abrechnung hingegen grds nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigiert werden (BGH NJW 11, 1957 Rz 12; 11, 843 Rz 13; 08, 204 Rz 12). Das gilt namentlich dann, wenn das Ergebnis der erteilten Abrechnung ein Guthaben ist (BGH NJW 11, 1957 Rz 12; 08, 1150 Rz 12). Anders soll es nach § 242 sein, wenn ein materieller Mangel ›auf den ersten Blick‹ erkennbar ist (BGH NJW 11, 1957 [BGH 30.03.2011 - VIII ZR 133/10] Rz 15), etwa bei einem Additionsfehler (LG Berlin GE 14, 123). Ferner soll es unschädlich sein, wenn eine Korrektur dazu führt, dass die korrigierte Abrechnung die bisherige weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschreitet (BGH NJW 05, 219 [BGH 17.11.2004 - VIII ZR 115/04] unter II 2).

2. Vermieter hat die verspätete Korrektur nicht zu vertreten.

 

Rn 77

Der Vermieter ist entspr § 556 III 3 Hs 2 (Rn 105) zu einer verspäteten Korrektur befugt, wenn er den bisherigen Fehler nicht zu vertreten hat (BGH NJW 05, 219 [BGH 17.11.2004 - VIII ZR 115/04] unter II 2).

3. Schuldanerkenntnis.

 

Rn 78

In der vorbehaltlosen Zahlung einer sich aus einer Abrechnung ergebenden Nachforderung oder in der vorbehaltlosen Auszahlung oder Gutschrift eines aus einer Abrechnung folgenden Guthabens ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen, das der Korrektur/Berichtigung entgegenstünde (BGH NJW 11, 843 [BGH 12.01.2011 - VIII ZR 296/09] Rz 18; LG Lübeck NJOZ 17, 911, 913).

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