Rn 116

Der Verzugseintritt richtet sich nach § 286; erforderlich ist deshalb grds eine Mahnung (§ 286 I). Im Mietvertrag kann jedoch eine angemessene Frist vereinbart werden, innerhalb derer der Mieter ab Zugang der Rechnung zu zahlen hat. Eine solche Vereinbarung kann auch in Formularmietverträgen getroffen werden. Nach Fristablauf kommt der Mieter auch ohne Mahnung nach § 286 II Nr 2 in Verzug.

 

Rn 117

Soll nach Ablauf einer Zahlungsfrist Verzug eintreten (mit der Abrechnung verbundene vorsorgliche Mahnung), muss dies unzweideutig zum Ausdruck kommen (BGH NJW 08, 50 [BGH 25.10.2007 - III ZR 91/07] Rz 7). Der Mieter kommt nicht in Verzug, solange er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (§ 286 IV). Da dem Mieter ein Überprüfungsrecht durch Einsicht in die Belege zusteht (Rn 152 ff), hat er das Unterlassen der Nachzahlung nicht zu vertreten, solange er von diesem Recht unverschuldet keinen Gebrauch machen kann (AG Naumburg WuM 04, 690).

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