Rn 123

Hat der Mieter eine Nachzahlung geleistet, obwohl der Vermieter die Ausschlussfrist von § 556 III 3 versäumt hat, so besteht ein Rückforderungsanspruch nach §§ 812 ff. Dieser ist nicht entspr § 214 II 1 ausgeschlossen, auch wenn die Einwendungsfrist des § 556 III 5 abgelaufen ist (BGH NJW 06, 903 Rz 11). Vorauszahlungen, die bezahlt wurden, ohne dass eine Verpflichtung hierzu bestand, können bis zur Abrechnung nach §§ 812 ff zurückverlangt werden. Sobald die Abrechnung zugegangen ist, sollen sie hingegen zu ›Abrechnungsposten‹ geworden sein und nur noch ›innerhalb‹ der Abrechnung berücksichtigt werden können. Das überzeugt nicht – gab es doch keine Verpflichtung zu Zahlung.

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