Rn 9

Nach in § 535 I 3, II hat grds der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 Rn 196). Dazu gehören auch die Betriebskosten (BGH ZMR 19, 328 Rz 11; NZM 12, 608 Rz 13). Das Gesetz geht mithin davon aus, dass der Vermieter die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden Kosten in die Miete einkalkuliert und diese mit der Miete (§ 535 Rn 176) abgegolten werden. Abweichungen hiervon bedürfen einer Umlegungsvereinbarung (BGH NZM 12, 608 [BGH 02.05.2012 - XII ZR 88/10] Rz 13; § 535 Rn 196), wenn der Mieter nicht selbst Anschlussnehmer ist. Nur für Heiz- und Warmwasserkosten ist es idR anders (Rn 34).

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