Rn 34

Für Heiz- und Warmwasserkosten bedarf es mit Blick auf § 2 HeizkostenV grds keiner Umlegungsvereinbarung (BGH NJW 12, 1141 [BGH 01.02.2012 - VIII ZR 156/11] Rz 12). Bei einer danach unzulässigen Inklusiv- oder Teilinklusivmiete oder Pauschale (§ 535 Rn 177) sind der Heiz- und Warmwasserkostenanteil aus der Miete herauszunehmen und ist der darauf entfallene Mietanteil als Betriebskostenvorschuss auf die entspr Kosten zu verrechnen (BayObLG ZMR 88, 384; Hamm ZMR 86, 436). Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung soll das Nutzerverhalten bei der Raumheizung sowie beim Warmwasserverbrauch mit dem Ziel der Energieeinsparung beeinflusst werden (BGH ZMR 15, 704 Rz 29). Streitig ist, ob der Vermieter unmittelbar abrechnen kann (LG Heidelberg ZMR 11, 638) – was allein überzeugt – oder die Mietstruktur für die Zukunft umzustellen ist (LG Potsdam WuM 15, 550 [BGH 09.06.2015 - VIII ZR 324/14]).

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