Rn 90

Rechnet der Vermieter nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit ab, ist ›Abrechnungsreife‹ eingetreten und ihm stehen keine Vorauszahlungen mehr zu (BGH ZMR 16, 519 Rz 13; NZM 10, 736 Rz 22). Der Vermieter kann über die Abrechnung nur noch – bis zur Höhe der geschuldeten Vorauszahlungen – Zahlungen insoweit verlangen, als sie durch eine (ggf auch nachträglich) erteilte Abrechnung gerechtfertigt sind (BGH ZMR 16, 519 Rz 13; NJW 11, 143 Rz 44; 08, 142 Rz 25).

 

Rn 91

Die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte bleiben dem Vermieter grds auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten, so dass ihm auch dann noch Verzugszinsen auf rückständige Vorauszahlungen zuzusprechen sind, wenn die Vorauszahlungen selbst nicht mehr verlangt werden können (BGH NZM 13, 85 [BGH 26.09.2012 - XII ZR 112/10] Rz 29).

 

Rn 92

Unterläuft dem Vermieter ein dem Mieter ›auf den ersten Blick‹ erkennbarer Fehler, kann der Mieter nach Treu und Glauben (§ 242) gehindert sein, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen (Rn 76; BGH NJW 11, 1957 [BGH 30.03.2011 - VIII ZR 133/10] Rz 15; LG Berlin GE 18, 330; sehr zw, s.a. Rn 135).

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