Rn 36
Sind – wie idR – Heiz- und Warmwasserkosten abzurechnen, kann die Abrechnung Teil der Abrechnung sämtlicher Vorauszahlungen (§ 556 III 1) sein (Rn 38 ff). Das ist sogar zu bevorzugen – und mehr als naheliegend: die Heiz- und Warmwasserkosten sind Betriebskosten iSv § 556 I, über die nach § 556 III 1 grds insgesamt abzurechnen ist. Es soll allerdings auch möglich sein, die Heiz- und Warmwasserkosten eigenständig – nach den Maßgaben der Rn 52 ff – und neben den anderen Betriebskosten abzurechnen. Dies liegt idR an den Messdienstleistern, die den Vermietern die fertige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten als Teilabrechnung zur Weiterleitung zur Verfügung stellen.
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