Rn 11

Handelt es sich um eine WE-Anlage, sind die für die Modernisierung streitenden Interessen anderer vermietender WEigtümer – ebenso wie die ihrer Mieter – nicht zu beachten. Wird das SonderE modernisiert und entstehen dem anderen WEigtümer Nachteile, so kann sein Interesse nicht berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob er erfolgreich gegen den modernisierenden WEigtümer nach § 14 II Nr 1 WEG vorgehen kann und ob für den gestörten WEigtümer eine Duldungspflicht aus § 555d I besteht. Wird hingegen das gemE modernisiert, besteht zwar grds eine Duldungspflicht. Diese folgt aber nicht aus § 555d I, sondern aus der (ggf vorübergehenden) Bindungswirkung des Beschlusses nach § 20 I WEG bzw aus § 14 I, II WEG.

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