Rn 2

Der Mieter hat nach einer wirksamen Ankündigung des Vermieters (§ 555c Rn 2) gem § 555d I grds eine Modernisierungsmaßnahme zu ›dulden‹ (GE 22, 950 Rz 39). Zur Frage, was ›Duldung‹ bedeutet und ob sich der Mieter zur Duldung erklären muss, s grds § 555a Rn 6 ff, die entspr gelten. Keine Duldungspflicht besteht nach II dann, wenn die Modernisierungsmaßnahme (§ 555b) nach einer Abwägung der beteiligten Interessen dauerhaft oder vorübergehend wegen der die anderen Interessen überragenden und nach § 555d III, IV zu berücksichtigenden Mieterinteressen nicht zu dulden ist (Rn 3 ff). Was gilt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Auf die Frage, ob eine Modernisierungsmaßnahme ›erforderlich ist‹ (s.a. § 555a Rn 4), kommt es nicht an. Stimmt der Mieter einer Modernisierungsmaßnahme ausdrücklich zu, was er nicht muss (§ 555a Rn 7), muss er aufgrund seiner Zustimmung dulden. Teil der Duldung ist, dass der Vermieter mit der Modernisierung ein neues ›Soll‹ der Mietsache bestimmt (§ 535 Rn 125). Besteht keine Duldungspflicht, kann der Mieter nach §§ 862 I, 1004 I 1 – auch in einer WE-Anlage – Unterlassung verlangen. Zum Prozessrecht s § 555a Rn 11, der entspr gilt.

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