Rn 21
In Anlehnung an § 568 II soll nach § 555c II der Vermieter den Mieter zu dessen Schutz auf die Form und die Frist des Härteeinwandes nach § 555d III 1 hinweisen. Ein Hinweis auf § 555d III 1 genügt nicht. Erforderlich ist eine Erklärung. Diese darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (LG Berlin IMR 15, 272). Die Folgen eines Verstoßes regelt § 555d V (§ 555d Rn 18).
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