Rn 24

Ob eine Mieterhöhung unerheblich ist, ist vom konkreten Mieter aus zu beurteilen (arg § 559 IV 1; aA Abramenko § 2 Rz 46). Steigt die Miete für diesen auf ein Maß, das seine Lebensführung berührt, ist die Mieterhöhung erheblich. Absolute Beträge müssen für diese Beurteilung stets ausscheiden. Bezieht der Mieter Arbeitslosengeld II (›Hartz IV‹) und damit einen Regelsatz von ca 449 EUR, dürften bereits 20 EUR monatlich erheblich sein; Entspr gilt zB für Studenten, hingegen nicht für Richter und Beamte des höheren Dienstes.

 

Rn 25

Nach der Rspr ist eine Erhöhung etwa dann unerheblich, wenn sich die Mietbelastung von 27 % des Mietereinkommens auf 30 % erhöht (LG Berlin NJW-RR 92, 144) oder die Erhöhung nicht mehr als 5 % der bisherigen Miete ausmacht (LG Köln NZM 05, 741 [LG Köln 05.10.2004 - 5 O 200/04]). Keine Bagatelle soll hingegen eine Mieterhöhung um 16,88 % sein (LG Köln NZM 05, 742). Solche %-Werte scheinen für eine Beurteilung freilich stets absolut ungeeignet (aA LG Berlin NJW-RR 92, 144 [LG Berlin 01.08.1991 - 62 S 93/91]; WuM 91, 482). Das Maß kann grds nur individuell die konkrete Relation zwischen verfügbarem Einkommen und Miethöhe sein.

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