Entscheidungsstichwort (Thema)

Modernisierungsmaßnahme: Duldungspflicht des Mieters. Modernisierungsmaßnahme: Einbau einer Gasetagenheizung. Modernisierungsmaßnahme: zumutbare Kaltmiete

 

Orientierungssatz

1. Beim Einbau einer Gasetagenheizung in eine bisher mit Kohle-Einzelofen beheizte Wohnung liegt objektiv gesehen eine Wohnwertverbesserung, auch iS des BGB § 541b, vor. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Maßnahme, die die Wohnung lediglich in einen "allgemein üblichen Zustand" iS des BGB § 541b Abs 1 Halbs 2 versetzen würde. Aufgrund des in Berlin immer noch vorhandenen Bestandes an Altbauwohnungen mit Ofenheizung ist davon auszugehen, daß eine Sammelheizung noch nicht Bestandteil der weit überwiegenden Mehrheit von Wohnungen ist (vergleiche KG Berlin, 1985-09-19, 8 RE Miet 1661/85, NJW 1986, 137 und LG Berlin, 1984-12-03, 61 S 174/84, MDR 1985, 938).

2. Dem Mieter ist es zuzumuten, 30% seines monatlichen Einkommens für die Begleichung der Kaltmiete aufzuwenden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736652

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