Rn 13

Die Ankündigungspflicht entfällt ausnahmsweise, wenn mit den Erhaltungsmaßnahmen nur eine unerhebliche Einwirkung auf die Mietsache (Rn 2) verbunden (dazu § 555c Rn 23) oder ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist. Bsp: dringende Reparaturen nach Rohrbruch, zerstörtes Dach nach Unwetter, Schäden nach Brand. Auch hier ist jew nach den Umständen zu werten. Stets ist eine Abwägung der jew betroffenen Interessen des Vermieters, Mieters, aber auch Dritter erforderlich. Grds ist nach § 242 auch bei den Ausnahmefällen so früh wie möglich eine wenigstens rudimentäre Mitteilung darüber erforderlich, was wann von wem geschehen wird.

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