Rn 7

Dulden heißt grds ›Hinnehmen‹ (KG NJW-RR 88, 1420; LG Berlin ZMR 19, 275; NJW 16, 2582, 2584). Bsp: Besichtigung der Wohnung durch Dritte zur Vorbereitung der Maßnahmen (s.a. § 535 Rn 61), Betretenlassen der Wohnung (s.a. § 535 Rn 61), Ertragen von Gerüchen, Lärm, Messungen, vorbereitende Maßnahmen, Unterbrechungen der Versorgung, vorübergehende Räumung. Lagert der Vermieter Mietersachen außerhalb der Wohnung, hat der Mieter einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Lagerortes. Der Mieter muss den Untermieter veranlassen, seinerseits die Durchführung der Arbeiten zu dulden (LG Berlin GE 14, 938). Die Parteien können einen Duldungsanspruch ausschließen, auch konkludent (BGH ZMR 08, 116; LG Hamburg ZMR 07, 455).

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