Rn 2

Der Mieter hat Anspruch auf Erweiterungen des Mietgebrauchs durch eigene bauliche Veränderungen (Herlitz AnwZert MietR 24/20 Anm 1). § 554a aF ermöglichte allein Maßnahmen zur behindertengerechten Nutzung. Die Verhandlungsposition behinderter Mieter ggü ihrem Vermieter wurde bereits durch § 554a aF gestärkt. Zu sozialrechtlichen Fragen iVm der UN-BRK vgl Welti SGb 15, 533 ff; Hintzke SuP 18, 343 ff. Aus § 554 I 1 ergibt sich grds ein Anspruch des Mieters einer Einzelgarage auf Erlaubnis des Vermieters zum Einbau einer ›Wallbox‹ nebst Anschluss an eine bereits vorhandene Starkstromleitung zum Laden eines Elektrofahrzeugs (LG München I ZMR 22, 731).

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