Rn 10

Hier ist eine Einzelfallbetrachtung geboten. Überbelegung ist nicht zu bejahen, wenn für jede erwachsene Person oder für je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ca 12 qm zur Verfügung stehen (AG Nürnberg WuM 91, 690; vgl auch LG Stuttgart MietRB 08, 229). Nach den Länder-Wohnungsaufsichtsgesetzen müssen mindestens pro Person ein Raum und eine Nutzfläche von 6–9 qm vorhanden sein.

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