Rn 2

Einschränkungen bei der Kaution betreffen Wohnraummiete, § 551; § 9 V WoBindG. Im preisgebundenen Wohnraum können gem § 9 V WoBindG nicht Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Mietrückständen gesichert werden. Die Kostenmiete enthält bereits das Mietausfallwagnis. Für nach WoFG geförderten Wohnraum gibt es keine vergleichbare Einschränkung. Im sozialen Wohnungsbau ist noch § 27 WoBindG zu beachten bei Bewilligung öffentlicher Mittel. Die Geschäftsraummiete kennt keine gesetzlichen Beschränkungen (KG ZMR 08, 617, Brandbg NZM 07, 402) und keine Anlagepflicht (BGH ZMR 08, 698); vgl Mohr ZMR 10, 413.

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