Rn 15

Der Vermieter von Wohnraum hat die Kaution von seinem eigenen Vermögen getrennt insolvenzfest (§ 47 InsO; BGH ZMR 15, 847; Feßler, 10 Jahre MietRRefG, S 451, 453) bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (offenes Treuhandkonto). Die Zinsen/Erträge stehen dem Mieter zu, da der Vermieter nach Sinn und Zweck des § 551 auch bei höherverzinslicher Anlage keinen über den Sicherungszweck hinausgehenden finanziellen Vorteil erlangen soll (vgl Derleder WuM 02, 242). Sie erhöhen die Sicherheit (§ 551 III). Sie sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (Drasdo NZM 00, 225). Die Kosten des Mietkautionskontos trägt der Mieter (Weber ZMR 21, 945). Unvermeidbare Verwahrentgelte der Banken gehen zulasten des Mieters (Drasdo NJW-Spezial 22, 161; vgl auch Horst MietRB 22, 120). Andere Anlageformen (Feßler, 10 Jahre MietRRefG, S 455) können vereinbart werden (§ 551 III 2; Drasdo NJW-Spezial 10, 225). Dies soll eine gewinnbringende Anlage der Kaution ermöglichen. Riskante Anlageformen für das Kapital des Mieters können allerdings formularvertraglich wohl nicht wirksam vereinbart werden. Bei Wertverfall der Sicherheit besteht idR kein Ergänzungsanspruch nach § 240 gegen den Mieter (Kandelhard WuM 02, 302). Der Mieter darf die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (BGH ZMR 11, 193).

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