Rn 3

Bereitstellung digitaler Produkte, die keine Verkörperung auf einem Datenträger erforderlich machen; Verträge, die die Gebrauchsüberlassung von körperlichen Datenträgern zum Gegenstand haben, ohne dass der Mieter Besitz an dem Datenträger erlangt (Vermietung sog dedizierter Server im Rechenzentrum mit Online-Zugang). Als Gegenleistung eines Mieters für die Gebrauchsüberlassung iR eines Mietvertrags kommen auch beliebige sonstige Leistungen oder anderweitige Gebrauchsgewährungen in Betracht (BGH ZMR 02, 905). Als Mietvertrag kann auch ein Vertrag zu qualifizieren sein, bei dem ein Nutzer eines digitalen Produkts dem Anbieter personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet.

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