1. Beendigung des Mietverhältnisses.

 

Rn 3

Unter § 547 fällt jede Beendigung des Mietverhältnisses; s hierzu die Aufzählung unter § 545 Rn 3.

2. Mietvorauszahlungen.

 

Rn 4

Erfasst sind nach Mietende geleistete Mietvorauszahlungen, die nach dem Normzweck (vgl Rn 1) der vertraglichen Vereinbarung entspr müssen (vgl Bub/Treier V B Rz 443), andernfalls greift nur Bereicherungshaftung gem § 812 (BGH NJW-RR 10, 86 [BGH 16.09.2009 - XII ZR 71/07]). Als Schutzbestimmung zugunsten des Mieters beinhaltet § 547 einen weiten Mietbegriff: zur Miete gehört hier jede Zahlung, die als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung erfolgt (BGH NJW 00, 2987) – bspw Betriebskosten, abwohnbare Baukostenzuschüsse (BGH NJW 71, 1658; München ZMR 94, 15; zur Begriffsdefinition s Dresd IMR 15, 156), Finanzierungskostenbeitrag bei Pachtverhältnis (München NJW-RR 93, 655 [OLG München 09.12.1992 - 7 U 4858/92]); rückzahlbare Mieterdarlehen (BGH NJW 70, 1124 [BGH 11.03.1970 - VIII ZR 96/68]); im Einzelfall Aufwendungsersatz (BGH NJW 70, 2289 [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 63/69]); Nachlass auf den Grundstückskaufpreis, durch den sich die Pacht für das anschließend durch den Verkäufer gepachtete Grundstück ermäßigt (BGH NJW 00, 2987 [BGH 17.05.2000 - XII ZR 344/97]); nicht dagegen ein Darlehen, das ohne hinreichenden Bezug zur Miete gewährt wurde. Verlorene Baukostenzuschüsse außerhalb der Wohnungsmiete sind nur nach den §§ 812 ff zurückzuerstatten (BGH NJW 78, 1483 [BGH 26.04.1978 - VIII ZR 236/76]). Die Beweislast für die Beendigung des Mietverhältnisses und vereinbarungsgemäß geleistete Mietvorauszahlungen trägt der Mieter.

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