Rn 32

Nach § 542 II Hs 1 endet ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, mit Ablauf dieser Zeit. Dh es bedarf keiner Mietaufhebungsvereinbarung und keiner Kündigungserklärung. Dies trifft insb auf die vor dem 1.9.01 abgeschlossenen – heute nicht mehr möglichen – einfachen Zeitmietverträge und die heutigen qualifizierten Zeitmietverträge iSd § 575 zu.

 

Rn 33

Str ist, wie das Mietverhältnis auf Lebenszeit eines Vertragspartners einzuordnen ist. Die hM bejaht hier ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis (BayObLG WuM 93, 523 [BayObLG 02.07.1993 - RE-Miet 5/92], Staud/Rolfs § 542 Rz 112).

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