Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 14 S 12732/92)

AG München (Aktenzeichen 472 C 2825/92)

 

Tenor

Ein auf die Lebenszeit des Mieters abgeschlossener Mietvertrag über Wohnraum begründet ein befristetes, auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte ist die Alleinerbin der am 4.11.1990 verstorbenen Frau B. Diese hatte aufgrund eines Mietvertrags, der mit dem Rechtsvorgänger der Kläger am 15.10.1965 auf die Lebenszeit der Mieterin geschlossen worden war, eine Einzimmerwohnung in München allein bewohnt und hierfür eine Monatsmiete von 70 DM bezahlt, deren Erhöhung die Vertragsparteien ausgeschlossen hatten. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, das Mietverhältnis habe mit dem Tod der Frau B geendet, und die Erbin vor dem Amtsgericht auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der auf Lebenszeit geschlossene Mietvertrag sei gemäß § 564 Abs. 1 BGB mit dem Tod der Mieterin beendet worden. Ein Fortsetzungsverlangen gemäß § 564 c Abs. 1 BGB könne die Beklagte nicht stellen, weil eine entsprechende Rechtsposition nicht auf sie übergegangen sei, für einen Mieteintritt aufgrund der §§ 569 a, 569 b BGB fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen und die Vorschrift des § 568 BGB gelte nur, wenn der Mieter den Gebrauch fortsetze. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 14.10.1992 die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Begründet ein auf Lebenszeit des Mieters abgeschlossener Mietvertrag über Wohnraum ein auflösend bedingtes oder ein befristetes, auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis?

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein durch den Tod der Mieterin auflösend bedingtes Mietverhältnis würde nach dem Eintritt der Bedingung gemäß § 565 a Abs. 2 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten und hätte nur durch eine der Erbin erklärte wirksame Kündigung beendet werden können, die hier nicht vorliege. Ein befristetes, auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis wäre mit dem Tod der Mieterin beendet worden. Einen Fortsetzungsanspruch i.S. von § 564 c Abs. 1 BGB habe die Erbin nicht geltend machen können. In diesem Fall könne die Beklagte den klagenden Eigentümern kein Recht zum Besitz entgegensetzen.

Die Kammer neige dazu, ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn als Mietzeit die Lebenszeit des Mieters vereinbart sei, weil der Eintritt des beendigenden Ereignisses gewiß und nur dessen Zeitpunkt ungewiß sei. Danach ende ein auf Lebenszeit des Mieters begründetes Wohnraummietverhältnis gemäß § 564 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf, ohne daß für eine entsprechende Anwendung von § 564 c Abs. 1 BGB oder § 565 a Abs. 2 BGB Raum sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1991, 348/350 und ständige Rechtsprechung des Senats), ist zulässig.

a) Gegenstand des Vorlagebeschlusses (§ 541 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist eine Rechtsfrage, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und für die Entscheidung des Landgerichts erheblich ist. Von der rechtlichen Einordnung des zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und der Erblasserin geschlossenen Wohnraummietvertrags hängt es ab, ob das Mietverhältnis durch den Tod der Mieterin beendet worden ist oder ob die Beklagte als ihre Erbin gemäß § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten der Mieterin eingetreten ist.

Soweit das Landgericht ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis in Betracht zieht, hat es allerdings nicht geprüft, ob die Geltendmachung eines Fortsetzungsverlangens i.S. von § 564 c Abs. 1 BGB nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Mietvertrag am 15.10.1965 und damit vor dem Zeitpunkt geschlossen worden ist, der in Art. 2 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum (Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz2. WKSchG) vom 18.12.1974 (BGBl I S. 3603) aus verfassungsrechtlichen Gründen als Stichtag für die Gewährung eines Fortsetzungsanspruchs festgelegt worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/2011 S. 9 und 7/2638 S. 3; Vogel JZ 1975, 73/76; Löwe NJW 1975, 9/12; Schmidt-Futterer MDR 1975, 89/91). Jedoch ist die vorgelegte Rechtsfrage auch insoweit entscheidungserheblich. Denn das Problem, ob die Vorschrift des § 564 c Abs. 1 BGB auf ältere Zeitmietverträge Anwendung findet, (vgl. dazu BT-Drucks. 9/2079 S. 14; die Anwendbarkeit verneinend Soergel/Kummer BGB 11. Aufl. Nachträge Rn. 3; MünchKomm/Voelskow BGB 2. Aufl. Rn. 6, jeweils zu § 564 c; Köhler Handbuch der Wohnraummiete 3. Aufl. § 14 Rn. 8, § 111 Rn. 6 und § 120 B Rn. 49, 50; Röbbert DB 1983, 161; Grämlich NJW 1983, 417/419; bejahend Bub/Treier/Grapentin Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete Kap. IV Rn. 263; Erman/Jendrek BGB 9. Aufl. Rn. 2, Emmerich/Sonnenschein Miete 6. Aufl. Rn. 3, Barthelmess 2. WKSchG 4. Au...

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