Rn 10

Für die vom Vermieter erteilte generelle Erlaubnis zur Untervermietung/Drittüberlassung kann der Vermieter sich den Widerruf (Pauly ZMR 15, 839) bei wichtigem Grund auch ohne Abmahnung und Vorbehalt, AG Halle MietRB 13, 102) vorbehalten. Dasselbe gilt für eine Einzelerlaubnis (aA Lammel § 540 Rz 22), da es letztlich Sache des Vermieters ist, inwieweit er die Vertragsrechte des Mieters erweitern möchte. Im Ernstfall kann eine frei widerrufliche Erlaubnis allerdings faktisch die Wirkung einer Verweigerung der Untervermieterlaubnis bedeuten. Eine Formularklausel, die einen uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt enthält, verstößt gegen § 307 II Nr 1 (BGH NJW 87, 1692).

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