Rn 14

Dem Vermieter stehen grds Schadensersatzansprüche wegen erlaubnisloser Untervermietung aus § 280 I 1 bzw Unterlassungsansprüche aus § 541 neben dem Recht zur fristlosen Kündigung zur Seite. In der Gewerbemiete kann ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Namens und der Firma des Untermieters, der Art der Nutzung, der Höhe der Untermiete sowie der Vertragslaufzeit bestehen (AG München ZMR 17, 251). Die unbefugte Gebrauchsüberlassung führt zu einer Haftung des Mieters für eigenes Verschulden (Düsseld ZMR 17, 559), die entfällt wenn die Überlassung an den Dritten nicht kausal für die Entstehung des geltend gemachten Schadens war. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters richtet sich auch im Fall unberechtigter Untervermietung nicht auf Herausgabe des durch die Untervermietung erzielten – die Hauptmiete übersteigenden – Mehrerlöses (BGH NJW 96, 838 vgl auch BGH ZMR 06, 605 zur ähnlichen Lage bei Doppelvermietung); nach aA (Staud/Emmerich § 540 Rz 31) ist in analoger Anwendung des § 816 I 1 der Mieter wie ein Nichtberechtigter, der über einen Vermögensgegenstand des Vermieters verfügt hat, zu behandeln. Wegen des Unterlassungsanspruchs wird auf die Kommentierung zu § 541 verwiesen.

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