Rn 14

Die Stellung eines Ersatzmieters begründet ua in folgenden Fällen keine Verpflichtung zur Entlassung aus dem Mietverhältnis:

aa) Kurze Restlaufzeit des Mietvertrages.

 

Rn 15

Der Vermieter muss einen Ersatzmieter nicht akzeptieren, wenn die verbleibende restliche Mietzeit nur noch verhältnismäßig kurz ist (Oldbg WuM 82, 124). Generell wird man sagen können, dass der Mieter jedenfalls keinen Anspruch auf Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten hat (LG Flensburg WuM 76, 161; LG Berlin WuM 16, 227). Diese Frist darf aber nicht schematisch angewandt werden, da es sich bei einer kurzen Restlaufzeit des Mietvertrages, letztlich nur um einen Gesichtspunkt bei der Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter handelt (Schmid/Harz/Stangl § 573 BGB Rz 24).

bb) Kein überwiegendes Interesse des Mieters.

 

Rn 16

Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor, wenn der Mieter nur deshalb ausziehen will, weil er eine qualitativ bessere, billigere, verkehrsgünstigere oder aus ähnlichen Gründen, für ihn wirtschaftlich bessere geeignete Wohnung beziehen möchte (Karlsr NJW 81, 1741). Wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, muss dieses Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragen (Karlsr NJW 81, 1741 [OLG Karlsruhe 25.03.1981 - 3 RE-Miet 2/81]). Zahlreiche Bsp bei Schmid/Harz/Stangl § 537 Rz 26.

cc) Nicht geeigneter Ersatzmieter.

 

Rn 17

Grds ist die Suche des Ersatzmieters Angelegenheit des Mieters. Sofern der Vermieter sich die Suche von Nachmietinteressenten vorbehält, ist der Mieter bei Vorliegen des berechtigten Interesses vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, da insoweit der Vermieter selbst die Verantwortung für die Suche übernommen hat. Eine Pflicht zur Suche gibt es für den Vermieter – in Ermangelung abweichender vertraglicher Regelungen – nicht. Insofern kommt ein Mitverschulden des Vermieters analog § 254 nicht in Betracht (Schmid/Harz/Stangl § 537 Rz 29). Der Mieter muss zumindest einen Ersatzmieter benennen (LG Saarbrücken WuM 95, 313; aA AG Halle WuM 86, 314: mindestens drei). Für den Vermieter muss der Ersatzmieter bei einer ›Würdigung aller Umstände des Falles‹ zumutbar sein (BGH NZM 03, 277 [BGH 22.01.2003 - VIII ZR 244/02]). Dies ist dann der Fall, wenn der Ersatzmieter in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erwarten lässt. Es muss die Bereitschaft bestehen, für die restliche Laufzeit des Mietvertrages ohne Vorbehalte, in Vertrag zu den bisherigen Konditionen einzutreten (Frankf ZMR 70, 49). Einzelfälle bei Schmid/Harz/Stangl § 537 Rz 31 f.

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