Rn 5

Wie aus dem Vergleich mit 2 folgt, gilt § 536b 1 auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Vermieter (BGH NJW 72, 249). Für die Mangelkenntnis genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Mangel und die hieraus resultierende Gebrauchsbeeinträchtigung ergeben (Ddorf ZMR 06, 518; München NJW-RR 94, 654). Ebenso genügt, dass der Mieter ein konkretes Mangelrisiko bewusst in Kauf nimmt (BGH NJW 79, 713 [BGH 03.10.1978 - VI ZR 253/77]). Nicht ausreichend ist die Kenntnis der tatsächlichen Umstände jedoch, sofern ein verständiger Mieter hieraus nicht zwingend auf einen Mangel schließen musste (BGH WM 62, 1379). Bei Ausübung einer Verlängerungsoption bleiben die Mängelrechte auch bei Kenntnis für die Verlängerungszeit bestehen, da § 536b hier nicht anzuwenden ist (BGH NJW 15, 402 [BGH 05.11.2014 - XII ZR 15/12]). Bei Rechtsmängeln muss der Mieter auch das Risiko kennen, dass der Dritte seine Rechte geltend machen wird (BGH NJW 96, 46 [BGH 04.10.1995 - XII ZR 215/94]). Die Kenntnis nur eines Mieters wirkt nicht zu Lasten der übrigen Mieter (§ 425). Hat der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss Abhilfe zugesagt, ist 3 entspr anzuwenden – s Rn 8 (aA Hambg GrundE 96, 49). Die Beweislast für die Kenntnis des Mieters vom Mangel trägt der Vermieter.

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