Rn 17

Soweit eine energetische Modernisierung nach § 555b Nr 1 zu einer Minderung der Tauglichkeit der Mietsache führt, bleibt diese gem § 536 I a für die Dauer von 3 Monaten außer Betracht. Bei vollständiger Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit soll Minderung dennoch eintreten (BTDrs 17/10485, 17). Auf die rechtzeitige Ankündigung der Modernisierung in Textform (§ 555c) kommt es nach dem Wortlaut in I a nicht an (aA Hinz NZM 12, 777).

Bei gemeinsamen Beeinträchtigungen durch energetische Modernisierungen sowie durch ›normale‹ Instandsetzungen und Instandhaltungen (zB einheitlicher Lärm bzw Staub) muss die durch letztere Maßnahmen verbleibende Minderung durch Schätzung ermittelt werden (BTDrs 17/10485, 17; vgl. Flatow NJW 13, 1185).

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