Rn 15

Eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit bleibt nach I 3 außer Betracht. Dies ist der Fall, wenn der Mangel leicht erkennbar, schnell und mit geringen Kosten zu beseitigen ist (BGH ZMR 05, 101). zB kurzzeitiger Heizungsausfall, geringe Temperaturschwankungen (MüKo/Häublein § 536 Rz 26), Bleispuren im Trinkwasser bei Einhaltung der Grenzwerte (LG Frankfurt/M ZMR 90, 17), Unterschreitung der Schallschutzgrenzwerte um 1 Dezibel (BGH NJW 13, 2417 [BGH 05.06.2013 - VIII ZR 287/12]). Die Unterschreitung der vertraglichen Mietfläche um mehr als 10 % bewirkt stets erhebliche Tauglichkeitsminderung (BGH NJW 05, 2152 [BGH 04.05.2005 - XII ZR 254/01]).

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