Rn 95

Für den Vertragsschluss einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten dieselben Regeln wie für Eheleute (Engel MietRB 07, 326, 327). Eine Vollmacht des einen für den anderen ist aber nicht anzunehmen (AG Osnabrück WuM 96, 754 [AG Osnabrück 11.10.1996 - 44 C 345/96]). Auch die Vorschriften des § 1568 V (s Rn 35) sind nicht analog anwendbar (Hamm NJW-RR 05, 1168). Der Partner erwirbt ein eigenständiges Besitzrecht an der Wohnung mit der Folge, dass zur Zwangsräumung auch ein Titel gegen den Partner benötigt wird (BGH NJW 08, 1959). Für das Innenverhältnis sind im Zweifel §§ 705 ff anzuwenden (München ZMR 94, 216; LG Berlin NJW-RR 99, 1387; s.a. Rn 91).

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