Rn 35

Eine vom Vermieter in Vertragsverhandlungen erteilte, aber nicht eingehaltene Zusage kann eine Haftung aus § 311 II begründen (BGH WuM 67, 788). Eine Ersatzpflicht kann auf Grund der beiderseitigen Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme außerdem dann bestehen, wenn eine der Parteien die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise bei dem anderen Teil Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags geweckt hat, wenn also nach dessen Vorstellungen die Annahme gerechtfertigt war, es werde mit Sicherheit zum Abschluss kommen (BGH NJW-RR 89, 627; ZMR 77, 149; Ddorf ZMR 00, 203). Eine Haftung ist zu verneinen, wenn der ›Mieter‹ mangels konkreter Einigung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten vertraglichen Regelung noch mit einem Scheitern der Verhandlungen rechnen musste, so dass gleichwohl getätigte Aufwendungen seinem eigenen Risikobereich zuzuordnen sind (Ddorf NJW-RR 88, 988 [OLG Düsseldorf 29.10.1987 - 6 U 77/87]). Stellt jemand zB einem in Aussicht genommenen ›Mieter‹ den Vertragsabschluss als sicher dar und gestattet er ihm schon die Bebauung, kann sich eine Schadensersatzpflicht ergeben, wenn der Vertrag an wesentlich neuen Bedingungen später scheitert (LG München II ZMR 66, 328). Ein Vertrauensschutz ist aber noch nicht gegeben, wenn der Vermieter eine Vollmacht für einen Zeugen unterzeichnet, um beim Bauamt Einsicht in Akten zu nehmen oder Freihandskizzen gefertigt und dem Mieter vorgelegt werden oder wenn der Vermieter mitteilt, ein Mietvertrag werde unterzeichnet, wenn alle behördlichen Genehmigungen erteilt seien.

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