Rn 211

Wird der Mieter durch unrichtige Angaben zum Abschluss des Mietvertrags verleitet, kann sich der Vermieter nach §§ 241 II, 311 schadensersatzpflichtig machen (Brückner GE 07, 1533, 1539; Sternel NZM 06, 495, 498; s.a. Rn 38). Eine Pflichtverletzung ist zu bejahen, wenn besondere Umstände gegeben sind. Solche können etwa zu bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Werte des Energieausweises ausdrücklich zugesichert (Stangl ZMR 08, 14, 20) oder diese bewusst zu gut bemessen (lassen) hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen energetischen Werte zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen (s.a. Sternel NZM 06, 495, 499). Ungeklärt ist, ob der Aussteller dem Mieter bei schuldhaft falschem Inhalt haftet (vgl Hertel DNotZ 07, 486, 494/496).

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