Rn 38

Der Vermieter hat nach den allg Grundsätzen (§ 123 Rn 8) grds keine Pflicht, den Mieter über besondere Umstände zur Mietsache aufzuklären. Es ist nicht seine Sache, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter – auch der gewerbliche – muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht (BGH NJW 82, 376). Es ist an ihm, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen (BGH NJW 06, 2618, 2619). Unterlässt der Mieter dies, hat er grds keinen Anspruch auf Schadensersatz (BGH ZMR 04, 653, 654; NJW 87, 909, 910). Stellt der Mieter aber Fragen oder macht der Vermieter von sich aus Aussagen, müssen die Angaben richtig und vollständig sein (BGH ZMR 04, 653, 654; NJW-RR 97, 144; KG ZMR 07, 963; § 123 Rn 9).

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