Rn 26

Für Vermieter von insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen (Kleinvermieter) vermutet § 19 V 3 AGG widerleglich, dass es sich jedenfalls um kein Massengeschäft iSv § 19 I 1 Nr 1 AGG handelt und für den Vermieter das Ansehen der Person (§ 19 I 1 Nr 1 AGG) eine Bedeutung hat. Wird die Vermutung vom potenziellen Mieter widerlegt, ist § 19 I Nr 1 AGG aber anzuwenden mit der Folge, dass eine Benachteiligung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig ist (AG Köln IMR 14, 414). Die Benachteiligung eines potenziellen Mieters wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft (§§ 19 II, 2 I Nr 8, 1 AGG) ist auch einem Kleinvermieter nicht erlaubt; § 19 V 3 AGG verweist nur auf § 19 I Nr 1 AGG, nicht auf § 19 II AGG (AG Tempelhof-Kreuzberg GE 15, 519, 520). Ferner ist im Wege einer EU-gerechten Auslegung anzunehmen, dass einem Kleinvermieter die Benachteiligung wegen des Geschlechtes unzulässig ist (s dazu § 19 AGG Rn 9 mwN).

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