Rn 146

Zieht der Mieter nach Mietvertragsende aus, ohne die auf ihn übertragenen Schönheitsreparaturen ausgeführt zu haben oder hat er die Schönheitsreparaturen schlecht ausgeführt, hat der Vermieter einen nach § 548 I 1 verjährenden Anspruch auf Schadensersatz gem §§ 535, 280 ff (BGH NJW 06, 1588 [BGH 15.03.2006 - VIII ZR 123/05]). Führt der Vermieter für den Mieter die Arbeiten aus, kann ihm ein Bereicherungsanspruch zustehen (BGH NJW 09, 2590, 2591 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07]; Kobl NJW-RR 00, 82 [OLG Koblenz 29.07.1999 - 5 U 1787/98]); als Teil des Schadens kommt Mietausfall in Betracht (BGH NJW 98, 1303 [BGH 19.11.1997 - XII ZR 281/95]).

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