Rn 99

Die Mietvertragsparteien können eine Nachmieterklausel (zB ›der Mieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, sofern in der Person oder in dem Geschäftszweck des Nachmieters kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt‹) vereinbaren (zur Schriftform s BGH ZMR 05, 434, 435). Zu unterscheiden sind insoweit echte und unechte Nachmieterklauseln (dazu § 537 Rn 10). IGgs zur unechten Nachmieterklausel, bei welcher der Vermieter nicht verpflichtet ist, mit dem Nachfolger abzuschließen, ist der Vermieter bei einer echten Nachmieterklausel an den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter gleichsam gebunden. Der Mieter darf nur bei einer echten Nachmieterklausel einen 1. geeigneten, 2. abschlussbereiten, 3. gleichwertigen und 4. zumutbaren Ersatzmieter stellen (BGH ZMR 03, 413, 414; LG Hildesheim WuM 05, 572). Ein Ersatzmieter ist geeignet, wenn er den bestehenden Mietvertrag unverändert fortsetzen will. Der Vermieter ist nicht gehalten, zur Erleichterung einer Ersatzvermietung in andere, für ihn ungünstigere Bedingungen einzuwilligen. Insb braucht er nicht eine niedrigere Miete zu akzeptieren (Ddorf ZMR 00, 295).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge