Rn 105

Der Vermieter darf die Mietsache, solange sie im Besitz des Mieters steht, grds nicht gegen den Willen des Mieters verändern; dies gilt auch für nach § 535 I 2 geschuldete Erhaltungsmaßnahmen. Etwas anderes gilt va, wenn der Mieter eine Veränderung nach § 555d I dulden muss. Hierzu gehört auch eine Vergrößerung der Mietsache nach § 555b Nr 7 (BGH WuM 14, 546 [BGH 02.07.2014 - VIII ZR 298/13] Rz 12). Ist der Mieter nicht bereit, Maßnahmen iSv § 535 I 2 zu dulden, wozu er jenseits von § 242 (dazu BGH NJW 09, 1736 [BGH 04.03.2009 - VIII ZR 110/08]) berechtigt ist, kann er aus dem nicht ordnungsmäßigen Zustand keine Rechte herleiten. Nur Mieter von Wohnräumen müssen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen dulden (Rn 134). Die Vornahme von Modernisierungsarbeiten führt nicht zu einer Änderung der nach dem Mietvertrag geschuldeten Sollbeschaffenheit der Mietsache (BGH GE 22, 950 Rz 37). Von dem Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer für den Mieter nachteiligen Veränderung des vertraglich geschuldeten Zustands der Mietsache führen, können deshalb Mängelrechte des Mieters auslösen (BGH GE 22, 950 Rz 37; WuM 22, 145 [BGH 12.10.2021 - VIII ZR 51/20] Rz 17 ff).

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