Rn 63

Notfall: Im Notfall, zB bei Sturm-, Wasser- oder Feuerschäden, kann der Vermieter in jedem Falle sofort Zugang verlangen und ihn notfalls eigenmächtig durchsetzen.

 

Rn 64

Ankündigung: In allen anderen Fällen bedarf es einer rechtzeitigen, formlosen Ankündigung, mindestens 24 Stunden vorher (AG Lüdenscheid WuM 90, 498; AG Neuss WuM 89, 364; AG Köln WuM 86, 86), meist mehr (LG Tübingen GE 08, 1055, 1057). Was rechtzeitig ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Es gilt § 555a Rn 12 entspr. Absender/Adressat: S Rn 79 entspr und § 555a Rn 12 entspr. Tageszeit und Dauer: Tageszeit und Dauer (idR: 30–45 Minuten, LG Frankfurt/M NZM 02, 696) sind so einzurichten, dass sie den Mieter möglichst wenig belasten, andererseits aber den Vermieter seine Interessen wahrnehmen lassen. Übliche Zeiten sind werktags (auch sonnabends, BGH ZMR 05, 695, 697; AG Köln NZM 01, 41), tagsüber, nicht zur Unzeit, etwa am frühen Morgen oder späten Abend (10:00–13:00 Uhr und 15:00–18:00 Uhr; AG Saarbrücken ZMR 05, 372, 373). Terminabsprachen: Zu Terminabsprachen s § 555a Rn 9. Ist eine Zeit unüblich und liegt kein Notfall vor, kann der Mieter zB Handwerkern, die vom Vermieter beauftragt sind, den Zutritt zur Wohnung verwehren (AG Aachen WuM 86, 87). Inhalt der Ankündigung: Mit der Ankündigung sind der Grund, die voraussichtliche Dauer und die Personen, denen Zutritt gewährt werden soll, mitzuteilen (AG Schöneberg GE 04, 822).

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