Rn 182

Zur Erhöhung der Miete bei preisfreien Wohnraummietverhältnissen hat der Gesetzgeber in §§ 557–560 Sonderregelungen geschaffen (s § 557 Rn 3). Regelungen zur Miethöhe im öffentlich geförderten Wohnungsbau finden sich nicht im BGB, sondern ergeben sich aus §§ 8 ff WoBindG und §§ 3 ff NMV 1970. Der Vermieter hat nach §§ 557–560 teilweise die Möglichkeit, einseitig die Miete zu erhöhen; teilweise besitzt er einen Zustimmungsanspruch (s § 557 Rn 8). Im übrigen Mietrecht ist eine Mieterhöhung eine Frage der Vereinbarung. Auch bei der Gewerberaummiete ist § 557 mangels Verweisung nicht anzuwenden. Ist nichts Abw vereinbart, sind die Vertragsparteien dort bis zur Grenze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an die vertraglich vereinbarte Miete gebunden. Zur Wertsicherung sind außerdem unterschiedliche Formen üblich. Gängig sind Staffelmietvereinbarungen und Wertsicherungsklauseln (Gleit- und Spannungsklauseln sowie Leistungsvorbehalte). Daneben gibt es noch Preis- und Kostenelementeklauseln (Vereinbarungen, auf Grund deren sich die Miete im gleichen Maße ändern soll wie der Preis bestimmter Kostenelemente der Mietsache) und Umsatz- und Gewinnbeteiligungsklauseln.

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