Rn 1

Die Aufl ist die mit einer Schenkung verbundene Verpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung. Als vertragliche Nebenabrede unterliegt auch sie dem Formerfordernis des § 518. Ihre Unwirksamkeit ergreift nach Maßgabe des § 139 den ganzen Vertrag. Zur schenkungsteuerlichen Behandlung vgl § 7 I Nr 2 ErbStG.

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