Rn 4

Gegenstand der Zuwendung kann das Vermögen (§ 311b III) oder jeder übertragbare Vermögensgegenstand sein. Darunter fallen auch die Bestellung einer Sicherheit für eine fremde Schuld (BGH MDR 55, 283) und eine Gesellschaftsbeteiligung (BGH NJW 81, 1956; BGHZ 112, 40; vgl auch Rn 17). Auch der Verzicht auf ein Wohnungsrecht (BGH MDR 21, 223) oder auf einen Nießbrauch ist eine Schenkung (Köln NJW-RR 17, 915 [OLG Köln 09.03.2017 - 7 U 119/16]); generell kann jede Aufgabe von Nutzungsrechten ggf als Schenkung einzuordnen sein, dazu Herrler DNotZ 19, 493, 499 ff; M. Roth ZEV 19, 445. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn das Recht löschungsreif ist, die Zustimmung zur Löschung im Grundbuch also nur dessen Berichtigung dient (BGH MDR 21, 223 [BGH 20.10.2020 - X ZR 7/20]).

 

Rn 5

Nach dem Maß an Konkretisierung des Verwendungszwecks bestimmt sich, ob bei Hingabe von Geld zum Erwerb eines Gegenstands dieser oder das Geld zugewandt ist (BGH NJW 72, 247; Hamm FamRZ 01, 546).

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