Rn 4

Ohne II bestünde ein Widerrufsrecht nach § 355 nur bei Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr. 1) u bei entsprechendem Vertrieb nach § 312g I. Diese Fälle sind vom Widerrufsrecht nach II ausgenommen, sodass es bei diesen Widerrufsrechten bleibt (zu den Gründen MüKo/Weber Rz 13 f). Die mit Blick auf das Widerrufsrecht nach II erforderliche, drucktechnisch deutlich gestaltete, außerhalb des Vertrags stehende Widerrufsbelehrung ist rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in Textform zu erteilen (II 3). Sie muss enthalten: Dauer u Beginn der Widerrufsfrist, Fristwahrung durch Absendung eines Widerrufs ohne Begründung u den Widerrufsadressaten mit Namen u ladungsfähiger Anschrift (Art 246 III EGBGB). Zu informieren ist der Darlehensnehmer nach Art 246 III 2 EGBGB auch über die Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen (BeckOGK/Harnos Rz 27.1; Rosenkranz NJW 16, 1473, 1476). Bei Benutzung der ordnungsgemäß ausgefüllten Musterwiderrufsbelehrung Anl 9 zum EGBGB gilt die Belehrung als gesetzmäßig erfolgt (II 4).

 

Rn 5

Die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 II 1) beginnt mit Vertragsschluss (§ 355 II 2), abweichend von § 355 II 2 aber nicht, bevor der Unternehmer dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (§ 356d 1). Bei fehlender o fehlerhafter Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht nach einem Jahr u 14 Tagen. Diese Frist beginnt bei fehlender Belehrung mit Vertragsschluss, bei fehlerhafter Belehrung kumulativ mit Vertragsschluss u Erteilung der Belehrung (§ 356d 2); dazu im Einzelnen BeckOGK/Harnos Rz 28 ff mN.

 

Rn 6

Der Widerrufs eines finanzierten Fernabsatzvertrags erstreckt sich auf den verbundenen unentgeltlichen Darlehensvertrag (§§ 312g I, 358 I; Rosenkranz NJW 2016, 1473, 1475), der Widerruf des Darlehensvertrages auf den finanzierten Vertrag (§ 358 II), weil aus der Aufspaltung des Erwerbsgeschäfts für den Verbraucher Gefahren resultieren (Schürnbrand WM 16, 1105, 1107). Bei Einwendungen gg den finanzierten Vertrag ergreift der Einwendungsdurchgriff nach § 359 auch den Darlehensvertrag (Rosenkranz NJW 16, 1473, 1475; Bülow/Artz ZIP 16, 1204, 1207).

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