Rn 4

Ein Rücktritt erfordert auch im Falle des Eigentumsvorbehalts, dass die Voraussetzungen des § 498 I 1 Nr 1 u 2 (Rn 7 ff) im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen. Die gleichzeitige (alternative) Androhung von Kündigung u Rücktritt ist nicht statthaft (Bülow/Artz Rz 6). Die qualifizierte Rückstandsquote wird anhand des Gesamtbetrages des Teilzahlungsgeschäfts berechnet (S 2). Ein Gesprächsangebot (§ 498 I S 2) ist nicht Voraussetzung für den Rücktritt.

 

Rn 5

Sein Rücktrittsrecht muss der Unternehmer in angemessener, einzelfallabhängiger Frist ausüben. § 350 gilt nicht. Auch § 626 II ist nicht entsprechend anwendbar (BGH NJW 11, 1438 Tz 27 für fristlose Kündigung). Für die Bestimmung der Frist ist von Bedeutung, ob der Verbraucher auf den Fortbestand des Geschäfts vertraut hat u vertrauen durfte; eine Frist von 6 Wochen nach Ablauf der Nachfrist kann noch angemessen sein (Nürnbg WM 09, 1744).

 

Rn 6

Bei mehreren Verbrauchern als Vertragspartei genügt zwar ein Rücktrittsgrund in nur einer Person (BGH NJW 76, 1931; Hamm WM 87, 105). Erklärt werden muss der Rücktritt aber ggü allen § 351 S 1 (BGHZ 97, 264, 266).

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