Rn 1

Der halbzwingende (§ 512 1) § 505, der Art 18 VerbrKrRL 2008 umsetzt, regelt zum Schutz von Verbrauchern den geduldeten Überziehungskredit. Die Angabe ›in Textform‹ in I 1 u II ist zum 13.6.14 durch die Worte ›auf einem dauerhaften Datenträger‹ u das Wort ›Verbraucherdarlehensverträge‹ in IV zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) ohne sachliche Änderung durch ›Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge‹ ersetzt, worden; Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB. II 2 u 3 wurde zum 21.3.16 neu eingefügt; Übergangsregelung in Art 229 § 38 II.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge